Geschäftsbedingungen | Immobilienagentur | Remarin

Geschäftsbedingungen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
IMMOBILIENAGENTUR
REMARIN d.o.o.
SVETI VID-MIHOLJICE 203, 51511 MALINSKA, OIB: 25843560034

                                                                                                                                                                                      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Artikel 1
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Immobilienagentur (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) regeln das Geschäftsverhältnis zwischen der Immobilienagentur (im Folgenden: Makler) und einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Makler einen schriftlichen Maklervertrag über den Kauf, Verkauf, Tausch, die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien abschließt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Maklervertrages, der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossen wird.

Artikel 2
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Makler – Die Immobilienagentur Remarin d.o.o., Sveti Vid-Miholjice 203, Malinska, OIB: 25843560034.
Immobilienvermittlung umfasst die Tätigkeit des Maklers, die den Auftraggeber mit einer dritten Person verbindet sowie die Verhandlung und Vorbereitung für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine bestimmte Immobilie betreffen, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, bei der Vermietung oder Verpachtung.
Immobilien sind Grundstücke einschließlich allem, was dauerhaft mit dem Boden verbunden ist, sei es oberirdisch oder unterirdisch, gemäß den allgemeinen Vorschriften über das Eigentum und andere dingliche Rechte.
Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Makler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter, Pächter oder andere potenzielle Parteien bei Immobiliengeschäften).
Dritte Person ist eine Person, die der Makler mit dem Auftraggeber in Verbindung bringen möchte, um über den Abschluss von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit einer bestimmten Immobilie zu verhandeln.
Maklerprovision ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Makler für die Vermittlungsdienste zahlen muss.
Nahe Verwandte umfassen Ehepartner, Lebenspartner, Nachkommen, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Mitglieder eines Unternehmens, Mitarbeiter eines Unternehmens, Geschäftspartner oder Personen, die die Immobilie zusammen mit dem Auftraggeber besichtigt haben.

                                                                                                                                        ZU DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Artikel 3
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind am Sitz des Maklers, in seinen Büros und auf der Website www.marvel-nekretnine.hr verfügbar.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Auftraggeber zusammen mit den individuellen Maklerverträgen und bilden deren integralen Bestandteil.
Weichen die Bestimmungen der individuellen Verträge von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, so gelten die Bestimmungen der individuellen Verträge.

 

                                                                                                                                                                     IMMOBILIENANGEBOT
Artikel 4
Die Angebote des Maklers basieren auf Informationen, die schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber erhalten wurden. Der Makler haftet nicht für deren Unrichtigkeit.
Der Makler behält sich das Recht auf Fehler oder Missverständnisse in der Beschreibung und im Preis der Immobilie sowie die Möglichkeit vor, dass die Immobilie bereits verkauft, vermietet, verpachtet oder dass der Eigentümer vom Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung zurückgetreten ist.

 

                                                                                                                                                                     IMMOBILIENPREISE
Artikel 5
Die Immobilienpreise sind in EUR angegeben.

                                                                                                                                                                    MAKLERVERTRAG
Artikel 6
Mit dem Maklervertrag verpflichtet sich der Makler, den Auftraggeber mit einer Person in Kontakt zu bringen, die mit ihm über den Abschluss eines Vertrages verhandeln würde, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler eine bestimmte Provision zu zahlen, falls der Vertrag zustande kommt.
Der Maklervertrag (im Folgenden: Maklervertrag) wird schriftlich zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossen.
Falls der Makler aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Vertrag schriftlich mit dem Auftraggeber abzuschließen, kann der Vermittlungsauftrag mündlich erteilt werden. In solchen Fällen gelten alle Bestimmungen der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Preisliste, des Immobilienvermittlungsgesetzes und des Obligationenrechts, mit der Verpflichtung, den schriftlichen Maklervertrag so bald wie möglich abzuschließen.

Artikel 7
Der Makler kann auf Grundlage eines mündlichen Auftrags des Auftraggebers die Immobilie auf seiner Website bewerben. Sobald eine potenzielle Vertragspartei Interesse an der Immobilie zeigt, wird der Makler den Auftraggeber darüber informieren. Falls der Auftraggeber den Abschluss eines Maklervertrages verweigert, ist der Makler nicht verpflichtet, die potenzielle Vertragspartei mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen.
In solchen Fällen kann der Makler die Zahlung der Maklerprovision vollständig von der Vertragspartei vereinbaren. Der Makler haftet nicht, wenn die potenzielle Vertragspartei während oder nach Abschluss des schriftlichen Maklervertrages mit dem Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt.

Artikel 8
Beim Verkauf einer Immobilie, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, ist die schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer oder deren Vertreter zum Verkauf der Immobilie in Form der Annahme des Maklervertrages erforderlich.

 

                                                                                                                                                   LEISTUNGEN

Artikel 9
Nach Art der Leistungen werden die Dienstleistungen in grundlegende und zusätzliche Leistungen unterteilt.

Artikel 10
Die grundlegenden Leistungen umfassen: Vermittlung beim Verkauf von Immobilien, Vermittlung beim Kauf von Immobilien, Vermittlung beim Tausch von Immobilien, Vermittlung bei der Vermietung von Immobilien, Vermittlung bei der Anmietung von Immobilien, Vermittlung bei der Verpachtung von Immobilien und Ähnliches.

Die grundlegenden Leistungen des Vermittlers beinhalten folgende Tätigkeiten:

  • Bemühung, den Auftraggeber mit einer Person in Verbindung zu bringen, um den vermittelten Vertrag abzuschließen;
  • den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktwert ähnlicher Immobilien vertraut machen;
  • Beschaffung und Einsichtnahme in Dokumente, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie nachweisen;
  • Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt;
  • Bewerbung der Immobilie im Internet nach eigenem Ermessen;
  • Besichtigung der Immobilie ermöglichen;
  • Schutz der persönlichen Daten des Auftraggebers gewährleisten;
  • im Falle von Grundstücksverträgen die Zweckbestimmung des Grundstücks gemäß den geltenden Raumordnungsbestimmungen prüfen;
  • den Auftraggeber über alle Umstände, die für das beabsichtigte Geschäft von Bedeutung sind und die dem Vermittler bekannt sind, informieren.

Artikel 11
Zusätzliche Leistungen umfassen:

  • Bewerbung von Immobilien auf vorgesehenen Internetseiten;
  • Vorbereitung von Vorschlägen zur Ausstellung von vermögensrechtlichen und anderen Dokumenten;
  • Analyse des Marktwerts von Immobilien;
  • Kosten für die Erstellung zugehöriger Verträge, Gutachten, Notar- und Anwaltsgebühren;
  • Aufteilung und Parzellierung durch einen befugten Baugerichtsgutachter;
  • Überprüfung, Vorbereitung und Erlangung von Bau- und anderen Dokumentationen;
  • Dienstleistungen für die Energieüberprüfung und Ausstellung eines Energieausweises;
  • Vorschläge und Gebührenzahlungen für die Erlangung von Dokumenten bei Grundbuchämtern, Katasterämtern, Gerichten, Bauämtern und anderen zuständigen Behörden;
  • Dienstleistungen für die Überprüfung, Abschrift und Begleichung von Betriebskosten der Immobilie;
  • digitale Fotografie von Immobilien;
  • Beratung in Bezug auf Immobilien ohne Ortsbesichtigung;
  • Beratung in Bezug auf Immobilien mit Ortsbesichtigung;
  • Untersuchung der öffentlichen Meinung und Marktanalyse für Immobilien;
  • verschiedene Marketingdienstleistungen, Werbemaßnahmen, Präsentation von Immobilien, Erstellung von Werbematerialien usw., die je nach Vereinbarung und Anforderungen des Auftraggebers bereitgestellt werden.

Für zusätzliche Leistungen ist kein besonderer Vertrag vorgesehen; sie werden je nach Spezifikationen und Anforderungen des Auftraggebers in Absprache mit dem Vermittler vereinbart und in einem Angebot des Vermittlers spezifiziert, das durch die Annahme des Auftraggebers Bestandteil des Vermittlungsvertrags wird. Einige der zusätzlichen Leistungen können auch im Vermittlungsvertrag vereinbart werden, um die gewünschte Servicestufe zu erweitern und zu verbessern.


                                                                                                                                             PFLICHTEN DES VERMITTLERS

Artikel 12
Mit der Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags verpflichtet sich der Vermittler insbesondere zu folgenden Aufgaben:

  1. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Gelegenheiten zu suchen, um den Auftraggeber mit einer Person zu verbinden, die an einem Vertragsabschluss interessiert ist;
  2. den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktwert ähnlicher Immobilien und über Umstände, die für das beabsichtigte Geschäft von Bedeutung sind, informieren;
  3. Beschaffung und Einsichtnahme in Dokumente, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie nachweisen;
  4. Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt, Werbung für die Immobilie auf geeignete Weise sowie Durchführung aller zusätzlichen, im Vermittlungsvertrag vereinbarten Maßnahmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen und für die der Vermittler Anspruch auf vorab angegebene zusätzliche Kosten hat;
  5. Besichtigung der Immobilie ermöglichen;
  6. Vermittlung von Verhandlungen und Bemühung um Vertragsabschluss, sofern dies gesondert vereinbart wurde;
  7. Schutz der persönlichen Daten des Auftraggebers gewährleisten sowie auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers Daten über die Immobilie oder das Geschäft, für das vermittelt wird, vertraulich behandeln;
  8. im Falle von Grundstücksverträgen die Zweckbestimmung des Grundstücks gemäß den geltenden Raumordnungsbestimmungen prüfen;
  9. den Auftraggeber über alle dem Vermittler bekannten oder bekannten Umstände informieren, die für das beabsichtigte Geschäft von Bedeutung sind.

                                                                                                                                RECHTE DES VERMITTLERS

Artikel 13

  1. Der Vermittler kann seine Pflichten auch durch eine andere Person, die Geschäftspartner, Mitarbeiter des Vermittlers oder Mitarbeiter einer mit dem Vermittler verbundenen Person ist, ausführen.
  2. Der Vermittler ist berechtigt, mit anderen Immobilienmaklern zusammenzuarbeiten und diese zu kontaktieren, um den Auftrag des Auftraggebers zu erfüllen.

 

                                                                                                                                                          OBLIGATIONS DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 14.
Mit der Unterzeichnung des Maklervertrags für Immobiliengeschäfte verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere, Folgendes zu erfüllen:

  1. Einsichtnahme und Vorlage von Identifikationsdaten: persönliche Daten (Name, Nachname, Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse, Identifikationsnummer und Geburtsdatum), gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  2. Dem Makler alle Informationen über die angebotene Immobilie zur Verfügung zu stellen, insbesondere über das Eigentum und die Nutzung der Immobilie; sofern vorhanden, Kopien der Standort-, Bau- und Nutzungsgenehmigung der Immobilie beizufügen.
  3. Den Makler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und dinglichen Rechte zugunsten Dritter an der Immobilie sowie Änderungen dieser Belastungen zu informieren und alle anderen bekannten oder unbekannten Dokumente vorzulegen, aus denen eine etwaige Forderung der Gläubiger (eingetragen oder nicht in Grund- und anderen Büchern) hervorgeht; alle bekannten Tatsachen anzugeben und auf Umstände hinzuweisen, die aus den vorgelegten Dokumenten nicht ersichtlich, aber dem Auftraggeber bekannt sind oder bekannt sein sollten, sowie Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erbringen.
  4. Den Makler über alle Umstände zu informieren, die für die Erbringung der Vermittlungsleistungen von Bedeutung sind, und genaue Informationen über die Immobilie bereitzustellen.
  5. Zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Angaben zur Immobilie wahrheitsgemäß, vollständig und korrekt sind.
  6. Dem Makler alle Dokumente vorzulegen, die sein Eigentum an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, belegen.
  7. Den Makler über alle wesentlichen Daten zur gesuchten Immobilie zu informieren, insbesondere über die Beschreibung der Immobilie und den Preis.
  8. Den Makler schriftlich über alle Änderungen in Bezug auf den Auftrag, für den der Makler beauftragt wurde, zu informieren, insbesondere über Preisänderungen, Zustand, Nutzung, Eigentum, eingetragene oder nicht eingetragene Belastungen an der Immobilie und andere Daten, die das Vermittlungsverhältnis beeinflussen, und zwar unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme. Andernfalls verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch ein solches Unterlassen entstehen könnten.
  9. Dem Makler und einer dritten Person, die an der Abwicklung des vermittelten Geschäfts interessiert ist, auf Anfrage unverzüglich die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen und einen sicheren und ungehinderten Zugang zur Immobilie während der Besichtigung zu gewährleisten.
  10. Die Maklerprovision an den Makler zu zahlen und die Kosten für alle zusätzlichen Arbeiten zu erstatten, die im Maklervertrag vereinbart wurden.
  11. Alle Daten und Informationen, die sich aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung ergeben, streng vertraulich zu behandeln. Bei Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber für Schäden, die aus der Verletzung der Vertraulichkeit entstehen.
  12. Bei etwaigen Forderungen Dritter gegen den Makler aufgrund von Schadensersatzansprüchen, die auf dem vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalt oder dem vom Makler veröffentlichten Inhalt beruhen, übernimmt der Auftraggeber die volle rechtliche Verantwortung und ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um den Makler vor solchen Ansprüchen zu schützen. Andernfalls ist er verpflichtet, dem Makler den Schaden zu ersetzen, der durch solche Ansprüche Dritter entstehen könnte.
  13. Dem Makler die notwendigen Daten und Materialien für die Veröffentlichung auf den Internetseiten in den vorgeschriebenen Formaten bereitzustellen und die Immobilie auf den Internetseiten nach Veröffentlichung unverzüglich zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach der Veröffentlichung, mitzuteilen. Erfolgt keine Beanstandung, gilt der veröffentlichte Inhalt als vollständig genehmigt.
  14. Auf alle Anrufe und Anfragen des Maklers zu antworten, die zur Erbringung der Dienstleistung dienen, sowie mit dem Makler zu kooperieren und die Durchführung der Dienstleistung nicht zu behindern.
  15. Dem Makler die Möglichkeit zu geben, auf der Immobilie ein Verkaufsschild für die Immobilie des Auftraggebers anzubringen.

 

                                                                                                                                                   RECHTE DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 15.
Der Auftraggeber hat das Recht, die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss des vermittelten Geschäfts und den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer vom Makler gefundenen dritten Person abzulehnen. Der Auftraggeber haftet jedoch für Schäden, wenn er dabei nicht in gutem Glauben handelt, betrügerisch vorgeht, wesentliche Daten zurückhält oder falsche Angaben macht, die den Abschluss des Rechtsgeschäfts beeinträchtigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als die Hälfte und nicht mehr als die vereinbarte Maklerprovision betragen dürfen.
Im Fall des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Versendung der Rechnung des Maklers an die Adresse des Auftraggebers fällig.
Der Auftraggeber kann eine Änderung des Maklervertrags oder einzelner Bestimmungen desselben ausschließlich schriftlich verlangen. Der Vertrag gilt nur dann als geändert, wenn der Makler die vorgeschlagenen Änderungen schriftlich akzeptiert.

 

                                                                                                                  PROVISION FÜR DIE IMMOBILIENVERMITTLUNG (PROVISION)

Artikel 16.
Der Vermittler erhebt eine Provision für seine Dienstleistungen, die im Vermittlungsvertrag festgelegt ist, entweder als Prozentsatz des Kaufpreises oder auf andere im jeweiligen Vermittlungsvertrag festgelegte Weise.
Die Provision umfasst die Erbringung der grundlegenden Vermittlungsleistungen, wie in Artikel 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt.
Bei der Vermittlung von Tauschgeschäften wird die Provision von beiden Vertragspartnern in Höhe des Werts oder Prozentsatzes der Immobilie erhoben, die jede Partei im Tausch erwirbt.
Der Vermittler hat Anspruch auf eine Provision, auch wenn diese nicht im individuellen Vermittlungsvertrag festgelegt wurde, gemäß der gültigen Preisliste oder, falls keine Preisliste vorhanden ist, gemäß dem Wert der erbrachten Leistung.

Artikel 17.
Der Vermittler erwirbt das Recht auf die volle Provision, wenn der Kaufpreis oder ein Teil des Kaufpreises gezahlt wurde oder ein Vorvertrag oder ein Vertrag abgeschlossen wurde, für den die Vermittlung vereinbart wurde.

Artikel 18.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Provision zu zahlen, auch wenn er während der Laufzeit des Vermittlungsvertrags oder innerhalb von der Hälfte der Vertragsdauer nach dessen Beendigung einen Rechtsgeschäftsabschluss mit einer Person vornimmt, die der Vermittler mit ihm in Verbindung gebracht hat, und der abgeschlossene Vertrag einen anderen Inhalt hat, aber den gleichen Wert oder Zweck wie das vermittelte Rechtsgeschäft erreicht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die volle Provision sowie eventuelle zusätzliche Kosten zu zahlen, wenn er während der Laufzeit des exklusiven Vermittlungsvertrags Rechte an der Immobilie ohne den Vermittler erlangt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die volle Provision zu zahlen, wenn er innerhalb von 12 Monaten oder einer anderen im jeweiligen Vertrag vorgesehenen Frist nach Beendigung des Vermittlungsvertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das im Wesentlichen aufgrund der Tätigkeit des Vermittlers zustande kam, insbesondere wenn der Vermittler den Kontakt mit einer dritten Person ermöglicht hat.
Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, die Provision zu zahlen, wenn innerhalb von 12 Monaten oder einer anderen im Vertrag festgelegten Frist nach dem Ende des Vermittlungsvertrags ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, das den gleichen Wert oder Zweck wie das vermittelte Geschäft hat und im Wesentlichen durch die Tätigkeit des Vermittlers ermöglicht wurde.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Provision zu zahlen, auch wenn auf der Immobilie, von der er durch den Vermittler Kenntnis erlangt hat, Rechte von Personen erworben werden, die mit ihm die Immobilie besichtigt haben.
Der Auftraggeber muss die volle Provision zahlen, wenn der Ehepartner, der Lebenspartner, die Nachkommen, Adoptivkinder, Eltern, Adoptiveltern des Auftraggebers oder ein Unternehmen, dessen Mitglied, Angestellter oder Partner der Auftraggeber ist, ein mit dem Vermittler in Verbindung gebrachtes Rechtsgeschäft mit einer dritten Person abschließt.

Artikel 19.
Wenn der Vermittler den Vermittlungsauftrag für beide Vertragsparteien durchführt, wird jedem Auftraggeber eine Provision für die Vermittlung berechnet, die keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Provision für die andere Vertragspartei hat.

Artikel 20.
Die Mindestprovision, die der Auftraggeber für eine Vermittlungsleistung bei Verkauf, Kauf oder Tausch einer Immobilie zahlt, beträgt 2 % des Werts der Immobilie, jedoch mindestens 1.000,00 EUR bei der Zahlung.
Die Mindestprovision, die der Auftraggeber für die exklusive Vermittlung bei Verkauf, Kauf oder Tausch einer Immobilie zahlt, beträgt 4 % des Werts der Immobilie, jedoch mindestens 2.000,00 EUR bei der Zahlung.
Ausnahmsweise kann der Vermittler die gesamte Provision von einer Vertragspartei erheben, wenn die Freistellung von der Zahlung der Provision für die andere Vertragspartei im individuellen Vermittlungsvertrag festgelegt ist.
Auf den Betrag der Provision wird gemäß dem geltenden Mehrwertsteuersatz Mehrwertsteuer erhoben, da der Vermittler Mehrwertsteuerpflichtig ist.

Artikel 21.
Wenn der Auftraggeber dem Vermittler eine höhere Provision anbietet als die vereinbarte, darf der Vermittler diese Belohnung annehmen.

Artikel 22.
Es gilt als gegeben, dass der Vermittler dem Auftraggeber die Verbindung zu einer dritten Person für Verhandlungen über den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts ermöglicht hat, wenn der Auftraggeber mit dieser Person (natürliche oder juristische Person) in Kontakt treten konnte, insbesondere wenn der Vermittler:

  • den Auftraggeber oder eine dritte Person direkt zur Besichtigung der Immobilie geführt oder sie dahin verwiesen hat,
  • ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person organisiert hat, um das Rechtsgeschäft zu verhandeln,
  • dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer oder die E-Mail-Adresse der dritten Person mitgeteilt hat, die an einem Abschluss des Rechtsgeschäfts interessiert ist, oder
  • ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie mitgeteilt hat.

 

                                                                                                                                              ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGSKOSTEN


Artikel 23.
Der Makler hat Anspruch auf eine Entschädigung für zusätzliche Dienstleistungen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Wenn dem Makler im Maklervertrag das Recht auf zusätzliche Kostenvergütung zugestanden wird, hat er Anspruch auf diese Entschädigung, auch wenn der vermittelte rechtliche Vertrag nicht zustande kommt.
Die Kosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Versendung des Angebots zu begleichen.

 

                                                                                                                                   KÜNDIGUNG DES MAKLERVERTRAGS


Artikel 25.
Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht, den Maklervertrag innerhalb der Hälfte der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen. Andernfalls verpflichtet er sich, dem Makler die Maklergebühren in Höhe der Hälfte der vereinbarten Provision zu erstatten, die zum Zeitpunkt der Kündigung fällig werden.
Die Kündigung des Maklervertrags nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Laufzeit darf nicht in einer unvorteilhaften Weise erfolgen, insbesondere nicht mit der Absicht, den Makler seiner Provision zu berauben oder absichtlich zu schädigen. Andernfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die Provision sowie alle Maklerkosten zu zahlen, die zum Zeitpunkt der Kündigung fällig sind.

 

                                                                                                                                                               MAKLERKOSTEN

Artikel 26.
Der Auftraggeber und der Makler verzichten auf das Recht, die Höhe der Maklerkosten festzulegen, wenn diese durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt sind.

 

                                                                                                                                         HAFTUNG FÜR SCHÄDEN UND VERTRAGLICHE STRAFEN


Artikel 27.
Wenn der Makler seine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen verletzt, ist er verpflichtet, den geschädigten Personen den tatsächlichen Schaden zu ersetzen, der durch die Offenlegung und den Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht entstanden ist.
Es wird nicht als Verletzung der Geheimhaltungspflicht betrachtet, wenn der Makler Informationen, die er als Geschäftsgeheimnisse behandeln muss, im Fall der Übertragung des Maklervertrags auf einen anderen Makler offenlegt, sofern diese Möglichkeit im Maklervertrag vorgesehen ist.
Es wird auch nicht als Verletzung der Geheimhaltungspflicht angesehen, wenn der Makler Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind, anderen Maklern oder Personen offenlegt, mit denen er versucht, den Auftraggeber in Verbindung zu bringen.

Artikel 28.
Wenn der Auftraggeber einen rechtlichen Vertrag abschließt, für den eine Maklertätigkeit vereinbart wurde, oder einen Vertrag mit der gleichen Wertigkeit oder dem gleichen Zweck wie der vermittelte Vertrag während der Laufzeit des Maklervertrags oder innerhalb der ersten Hälfte der vereinbarten Vertragsdauer nach Vertragsbeendigung abschließt, mit einer Person, mit der der Makler ihn in Verbindung gebracht hat, um den Makler seiner Maklerprovision zu berauben, gilt dies als Vertragsverletzung und als Grund für die Kündigung des Maklervertrags. In diesem Fall muss der Auftraggeber dem Makler zusätzlich zu den Kosten in Höhe der Provision auch eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Maklergebühr zahlen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des rechtlichen Geschäfts fällig ist.

Artikel 29.
Wenn der Auftraggeber entgegen dem Grundsatz der Sorgfalt und Fairness Verhandlungen mit einer dritten Partei aufnimmt, ohne die echte Absicht zu haben, einen Vertrag mit dieser Partei abzuschließen, gilt dies als wesentliche Vertragsverletzung und als Grund für die Kündigung des Maklervertrags.
In diesem Fall muss der Auftraggeber dem Makler den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen und eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Provision zahlen, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags fällig ist.

Artikel 30.
Der Auftraggeber ist für Schäden verantwortlich, wenn er betrügerisch gehandelt hat oder wichtige Informationen für die Maklertätigkeit verschwiegen und/oder falsche Angaben gemacht hat, von denen er wusste oder wissen musste.
Der Auftraggeber ist auch für Schäden verantwortlich, die durch grobe Fahrlässigkeit ihm gegenüber, sowohl dem Makler als auch der dritten Person, mit der der Makler ihn in Verbindung gebracht hat, entstehen.
Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beschriebenen Fälle sind ein Grund für die Kündigung des Vertrags, und der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler eine Vertragsstrafe in Höhe der Maklergebühr zu zahlen, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Maklervertrags fällig ist.

Artikel 31.
Für den Fall, dass der Makler mit einer dritten Person eine Vereinbarung über den vermittelten rechtlichen Vertrag trifft, dem der Auftraggeber zustimmt, der Auftraggeber jedoch nach Abschluss der Verhandlungen während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts ohne gerechtfertigten Grund vom Vertragsschluss abtritt oder die wesentlichen Vertragsbedingungen ändert und dadurch den Abschluss des Vertrages unmöglich macht, gilt dies als Grund für die Kündigung des Maklervertrags. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte der Maklergebühr zu zahlen, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Maklervertrags fällig wird.

Artikel 32.
Die Entfernung des Verkaufshinweises von der Immobilie gilt als Verletzung der vertraglichen Verpflichtung des Auftraggebers, und der Auftraggeber verpflichtet sich, in diesem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist innerhalb von acht Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung des Auftraggebers über die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen fällig.

 

                                                                                                                                                              VERTRAGSBEENDIGUNG


Artikel 33.
Sofern im Maklervertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird dieser Vertrag auf eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und endet, wenn er vier Wochen vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
Der Maklervertrag endet mit dem Abschluss des vermittelten Geschäfts oder mit der Kündigung des Maklervertrags durch eine der Vertragsparteien.

 

                                                                                                                                                          TARIFE


Artikel 34.
KAUFVERTRAG – die Provision wird als Prozentsatz des gesamten Kaufpreises berechnet:

  • Höchste Gesamprovision – die höchstzulässige Provision gemäß den geltenden Vorschriften der Republik Kroatien.
  • Niedrigste Gesamprovision – 4 %, jedoch nicht weniger als 2.000,00 EUR bei Zahlungstermin.

VERKAUF (zu zahlen vom Verkäufer) – die niedrigste Provision für die Vermittlung beim Verkauf einer Immobilie beträgt 2 %, jedoch nicht weniger als 1.000,00 EUR bei Zahlungstermin.

KAUF (zu zahlen vom Käufer) – die niedrigste Provision für die Vermittlung beim Kauf einer Immobilie beträgt 2 %, jedoch nicht weniger als 1.000,00 EUR bei Zahlungstermin.

TAUSCH (zu zahlen von jeder Partei im Tausch, basierend auf dem Prozentsatz des Wertes der Immobilie, die die Partei im Tausch erworben hat) – die niedrigste Provision für den Tausch von Immobilien beträgt 2 %, jedoch nicht weniger als 1.000,00 EUR bei Zahlungstermin.

MIETEN UND VERMIETEN – die Provision, die vom Vermieter oder Verpächter zu zahlen ist (Prozentsatz der monatlichen Miete oder Pacht, einmalig):

  • 100 % – mindestens für Mietverhältnisse bis 12 Monate
  • 150 % – mindestens für Mietverhältnisse von 12 bis 59 Monaten
  • 200 % – mindestens für Mietverhältnisse ab 5 Jahren (60 Monate)

MIETEN UND LEASEN – die Provision, die vom Mieter oder Pächter zu zahlen ist (Prozentsatz der monatlichen Miete oder Pacht, einmalig):

  • 100 % – mindestens für Mietverhältnisse bis 12 Monate
  • 150 % – mindestens für Mietverhältnisse von 12 bis 59 Monaten
  • 200 % – mindestens für Mietverhältnisse ab 5 Jahren (60 Monate)

Die höchste Gesamprovision für Mieten, Verpachtung, Mieten und Leasing – die höchste Provision gemäß den geltenden Vorschriften der Republik Kroatien.
***** Auf alle genannten Preise und Prozentsätze wird Mehrwertsteuer erhoben, da die Agentur Remarin d.o.o. im Mehrwertsteuersystem registriert ist.

 

                                                                                                                                    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Artikel 35.
Im Falle, dass die Bestimmungen des Maklervertrags von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben die Bestimmungen des Maklervertrags Vorrang.

Artikel 36.
Mit der Unterzeichnung des individuellen Maklervertrags stimmt der Auftraggeber zu, vom Makler kontinuierlich über Telefon, E-Mail oder Post über Änderungen und neue Informationen zu der Immobilie/informationen, die er sucht, informiert zu werden.

Artikel 37.
Eventuelle Streitigkeiten werden die Parteien versuchen, gütlich zu lösen, andernfalls vereinbaren sie die Zuständigkeit des tatsächlich zuständigen Gerichts in Rijeka.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit der Verabschiedung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.

Remarin d.o.o.,

OIB: 25843560034,

Sveti Vid-Miholjice 203, Malinska, ist eine lizenzierte Makleragentur für Immobiliengeschäfte gemäß der Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft.
Gültig ab dem 01.02.2023.

Remarin d.o.o.
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